Warum ich diesen Artikel jetzt schreibe
In den letzten Wochen habe ich fast täglich dieselbe Frage bekommen: „Jennifer, muss meine Website jetzt barrierefrei sein?“ Auslöser war meist eine Schlagzeile, ein Hinweis von einem Kollegen oder, schlimmer, ein Abmahnschreiben im Briefkasten.
Das BFSG, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Fast ein Jahr später zeigt sich, was das Gesetz in der Praxis bedeutet. Seit Sommer 2025 laufen zwei dokumentierte Abmahnwellen: Welle 1 ab August 2025 durch die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Welle 2 ab Februar 2026 durch die Kanzlei MK mit Forderungen von rund 2.700 Euro. Gleichzeitig läuft die EU-Frist für Deutschland Mitte Mai 2026 ab – reagiert die Bundesregierung nicht, droht eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.
Es ist also ein guter Moment, das Thema ordentlich aufzudröseln. Ohne Panik, aber mit Klarheit. Denn die gute Nachricht ist: Die meisten meiner Kund:innen sind gar nicht betroffen. Aber es gibt Ausnahmen, die dringend handeln müssen.
Was ist das BFSG und woher kommt es?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung des europäischen European Accessibility Act (EU-Richtlinie 2019/882). Im Unterschied zu bestehenden Regelungen wie dem Behindertengleichstellungsgesetz und der BITV 2.0, adressiert das BFSG erstmals umfassend auch private Unternehmen im Hinblick auf ihre verbrauchergerichteten Produkte und digitalen Dienstleistungen.
Das Ziel: Menschen mit Behinderungen, mit altersbedingten Einschränkungen oder mit vorübergehenden Beeinträchtigungen sollen digitale Angebote genauso nutzen können wie alle anderen.
Was „barrierefrei“ technisch bedeutet
Der technische Maßstab des BFSG ist der Standard WCAG 2.1 Level AA, eingebettet in die europäische Norm EN 301 549. In der Praxis bedeutet das unter anderem:
- Website vollständig per Tastatur bedienbar (ohne Maus)
- Alle Bilder mit sinnvollen Alternativtexten für Screenreader versehen
- Ausreichende Farbkontraste (mindestens 4,5:1)
- Skalierbare Schriftgrößen
- Klar beschriftete, fehlertolerante Formulare
- Semantisch korrekter HTML-Aufbau
Wer unter das Gesetz fällt, muss außerdem eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Sie beschreibt, wie die Anforderungen erfüllt werden und wo noch Lücken bestehen.
Zwei Gesetze, ein Ziel: BFSG und BITV 2.0
Was viele nicht wissen: Es gibt in Deutschland zwei parallele Regelwerke für digitale Barrierefreiheit.
BFSG – gilt für private Unternehmen (B2C)
Das BFSG richtet sich an private Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen an Endverbraucher:innen verkaufen. In Kraft seit 28. Juni 2025.
BITV 2.0 – gilt für öffentliche Stellen
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) gilt für öffentliche Stellen wie Behörden, Schulen oder Ministerien. Sie besteht bereits seit 2011, wurde aber 2019 angepasst. Im Unterschied zur BITV 2.0 verlangt das BFSG keine zusätzlichen Inhalte in Leichter Sprache oder Gebärdensprache. Dazu mehr im Abschnitt zu öffentlichen Stellen.
Beide Regelwerke setzen auf denselben technischen Kern: WCAG 2.1 Level AA und EN 301 549.
Wer ist vom BFSG betroffen und wer nicht?
Das BFSG gilt nur für Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher:innen (B2C) verkaufen. Reine B2B-Geschäfte sind ausgenommen.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme (§ 3 Abs. 3 BFSG)
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen, wenn beide Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Weniger als 10 Beschäftigte
- Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro
Diese Ausnahme gilt ausschließlich für Dienstleister – nicht für Unternehmen, die die vom BFSG erfassten Produkte in Umlauf bringen. Wer also digitale Produkte wie E-Books oder Kurse verkauft, ist nicht automatisch durch die Kleinstunternehmen-Regel geschützt.
Wer ist nicht betroffen?
- Reine Infoseiten ohne Kaufmöglichkeit
- B2B-Angebote (nur Unternehmenskunden)
- Kleinstunternehmen mit reinen Dienstleistungen (unter 10 MA, unter 2 Mio. Euro Umsatz)
- NGOs, Vereine, Stiftungen (weder BFSG noch BITV, Stand Mai 2026)
Übergangsfristen: Was gilt bis wann?
Das BFSG enthält in § 38 zwei Übergangsregelungen, die oft verwechselt werden.
Neue Angebote: keine Frist
Alle Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 neu auf den Markt gebracht werden, müssen sofort barrierefrei sein.
Bestehende Dienstleistungen: Frist bis 30. Juni 2030
Für bestimmte Dienstleistungen, die bereits vor dem Stichtag rechtmäßig erbracht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2030.
Die Szenarien: Wer muss jetzt handeln?
Szenario 1 – Infoseite mit Kontaktformular: Nicht betroffen
Beispiele: Handwerksbetrieb, Makler, Coach, Therapeut:in mit Leistungsseiten und Kontaktformular, aber ohne Online-Zahlung.
Eine reine Infoseite ist keine Transaktion. Das Kontaktformular allein löst keine BFSG-Pflicht aus. Erst wenn Geld fließt, beginnt sie.
Handlungsbedarf: Kein gesetzlicher. Aus SEO- und Nutzungsperspektive trotzdem sinnvoll.
Szenario 2 – Kostenloser Kurs, Freebie, Lead-Magnet: Nicht betroffen
Beispiele: PDF-Download, kostenloser E-Mail-Kurs, kostenlose Webinar-Aufzeichnung.
Kein Geld, keine Transaktion, keine BFSG-Pflicht. Die Download-Seite selbst sollte jedoch technisch zugänglich sein.
Handlungsbedarf: Kein gesetzlicher.
Szenario 3 – Bezahlter Kurs oder digitales Produkt auf der eigenen Website: Betroffen
Beispiele: WordPress mit WooCommerce, Kajabi auf eigener Domain, Easy Digital Downloads Plugin.
Die Zahlung läuft auf der eigenen Website, du bist der Anbieter, WCAG 2.1 AA ist Pflicht. Die häufigsten Abmahngründe betreffen dabei oft Grundlagen: fehlende Alternativtexte, zu geringe Farbkontraste und fehlende Barrierefreiheitserklärungen.
Handlungsbedarf: Dringend.
Szenario 4 – Freemium-Modell (kostenlos + Upgrade): Betroffen
Beispiele: Kostenloser Basis-Zugang mit bezahltem Upgrade auf der eigenen Website.
Sobald eine Zahlungsmöglichkeit auf der Website existiert, gilt die gesamte Plattform als betroffen.
Handlungsbedarf: Dringend, wie Szenario 3.
Öffentliche Stellen: Schulen, Behörden, Institutionen
Für öffentliche Einrichtungen gilt nicht das BFSG, sondern die BITV 2.0, und sie gilt schon deutlich länger.
Wer fällt unter die BITV 2.0?
- Behörden auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene
- Staatliche Schulen
- Hochschulen und Universitäten
- Öffentliche Bibliotheken, Museen, Theater
- Kommunale Einrichtungen
- Durch die öffentliche Hand mehrheitlich finanzierte Kultureinrichtungen
Was die BITV 2.0 konkret verlangt
Die technische Basis ist dieselbe wie beim BFSG: WCAG 2.1 Level AA. Darüber hinaus fordert die BITV 2.0 Inhalte in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache sowie eine ausführliche Barrierefreiheitserklärung mit Beschwerde- und Feedbackmechanismus. Dazu kommen Anforderungen an PDF-Dokumente nach Standard PDF/UA-1.
Seit wann gilt die BITV 2.0?
Die für Behörden und öffentliche Einrichtungen geltende Fassung stammt von 2019. Öffentliche Stellen sind also schon deutlich länger verpflichtet als private Unternehmen. In der Praxis sind viele Websites öffentlicher Einrichtungen noch nicht vollständig konform.
Was das für Schulen bedeutet, die ich betreue
Staatliche Schulen fallen unter die BITV 2.0. Ihre Website muss WCAG 2.1 AA konform sein, eine Barrierefreiheitserklärung enthalten und einen Feedback-Mechanismus bieten. Die genaue Verbindlichkeit von Leichter Sprache und Gebärdensprache hängt vom jeweiligen Bundesland ab, da die BITV-Umsetzung auf Landesebene variiert.
Für Schulen in freier Trägerschaft gilt: Wenn sie kostenpflichtige Angebote an Verbraucher:innen machen, kann das BFSG greifen, abhängig von Größe und Angebot.
Was häufig missverstanden wird
„Ein Overlay wie AccessiBe reicht“
Nein. Overlays sind kein Ersatz für saubere Barrierefreiheit im Code. Sie können sogar kontraproduktiv sein und werden von Barrierefreiheitsorganisationen abgelehnt. Wer nur ein Overlay installiert, ist nicht abmahnsicher.
„Jede Abmahnung ist automatisch berechtigt“
Nicht unbedingt. Ob BFSG-Verstöße per UWG abmahnfähig sind, hat noch kein Gericht entschieden. Viele Fachanwälte stufen die Abmahnungen der ersten Welle als angreifbar ein, weil die Vorwürfe meist pauschal formuliert sind und kein konkreter Verstoß benannt wird. Wer eine Abmahnung erhält, sollte nicht einfach zahlen, sondern anwaltlichen Rat einholen.
„Mein Kontaktformular macht mich zur Pflicht“
Nein, nicht allein. Ein Kontaktformular ohne Kaufabschluss ist keine Transaktion im Sinne des BFSG. Manche Kanzleien behaupten das, es ist rechtlich aber nicht gefestigt.
Was jetzt zu tun ist
- Online-Shops (B2C): Sofort handeln, keine Übergangsfrist
- Digitale Produkte auf eigener Website: Sofort handeln
- Freemium-Modelle: Sofort handeln
- Infoseiten, Kontaktformulare, kostenlose Angebote: Kein gesetzlicher Zwang, aber sinnvoll
- Staatliche Schulen und Behörden: BITV 2.0, schon länger Pflicht
- Kleinstunternehmen mit reinen Dienstleistungen: Ausnahme greift
Du bist unsicher, wo du stehst? Schreib mir, ein Call reicht in der Regel für eine erste Einschätzung.
Alle Quellen
- BFSG – Gesetzestext (gesetze-im-internet.de) – § 1 Anwendungsbereich, § 3 Ausnahmen, § 14 Informationspflichten, § 37 Bußgeld, § 38 Übergangsbestimmungen
- EU-Richtlinie 2019/882 – European Accessibility Act (EUR-Lex)
- EU-Richtlinie 2016/2102 – Barrierefreiheit öffentlicher Stellen (EUR-Lex)
- W3C WCAG 2.1 Level AA
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit – FAQ BFSG
- bfsg-gesetz.de – Übergangsfristen und Anwendungsbereich
- bfsg-testen.de – Übergangsfristen
- barrierefix.de – BFSG vs. BITV 2.0
- inklusion-kultur.de – BITV 2.0 und öffentliche Kultureinrichtungen
- visionbites.de – BFSG, BITV oder WCAG?
- Kunz Rechtsanwälte – BFSG Pflichten und Ausnahmen
- barrierefreie-agenturen.de – BFSG Abmahnwellen 2025/2026
- IT-Recht-Kanzlei – Abmahnwelle BFSG: Einschätzung und Verteidigung
- quellcoder.de – BFSG 2026: Praxis-Update
- adfera.de – BFSG nach fast einem Jahr: Praxisbericht
- SRD Rechtsanwälte – BFSG Einführung und Anwendungsbereich
- Finanztrends – EU setzt Deutschland unter Druck (März 2026)





